Minijobber in der Corona-Krise
Lohnfortzahlung
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Minijobber in Quarantäne
Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.
Kündigung
Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Stand: 27. Mai 2021
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
EuGH EBITDA Ursprungsortprinzip Rechnungsabgrenzungsposten Stiftung Kinderfreibetrag Einspruchsverfahren Antrag Steuerermäßigung Gewinn Prämie Covid Steuerbescheid Liquidität Corona Instandhaltung Fahrrad Pflegestärkungsgesetz Vorerwerb E-Auto Elektronische Rechnung Existenzminimum Teambuilding Maklerkosten Steuerabkommen Steuerberater Gießen