Neuregelungen für Arbeitnehmer

Neuregelungen für Arbeitnehmer

Neuregelungen für Arbeitnehmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende April 2014 den ersten Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

Mahlzeitengestellung

In R 3.13 LStÄR 2015 wird klargestellt, dass Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält, nicht steuerfrei sind.

Sachbezüge

Gemäß R 8.2 LStÄR 2015 sollen Arbeitnehmer bei der steuerlichen Bewertung ihrer Sachbezüge zwischen den Marktpreisen ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag und den Endpreisen des Arbeitgebers mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag wählen können.

Geschenke und Aufmerksamkeiten

Die Grenze für steuerfreie Geschenke und sonstige Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen soll zum 01.01.2015 von 40 € auf 60 € angehoben werden (R 19.05 Abs. 6, R 19.06 LStÄR 2015). Zu beachten ist jedoch, dass die Sachgeschenke bis 60 € in die 110-€-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind. Letztere wurde allerdings nicht erhöht.

Reinigung von Berufskleidung

Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 LStÄR 2015).

Zukunftssicherungsleistungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu 44 € monatlich z.B. in Form von Warengutscheinen oder in Form eines Job-Tickets steuerfrei zuwenden. R 8.1. Abs. 3 LStÄR 2015 stellt klar, dass die 44-€-Freigrenze nicht für Zukunftssicherungsleistungen gilt.

Erholungsbeihilfen

Für die Pauschalbesteuerung von Erholungsbeihilfen genügt es künftig, wenn die Leistung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird (R 40.2 Abs. 3 LStÄR 2015).

Maßgebliche Lohnsteuerabzugsmerkmale

Gemäß R 39b LStÄR 2015 gelten künftig für die Lohnsteuerberechnung jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Tag, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dies gilt sowohl beim Arbeitgeberwechsel während eines Lohnzahlungszeitraumes als auch für sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden bezieht.

Anwendung

Die Lohnsteueränderungsrichtlinen gelten ab dem 01.01.2015.

Stand: 23. Juni 2014

Bild: alphaspirit- Fotolia.com

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