Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr festgelegt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) sinkt von € 7.100,00/Monat auf € 7.050,00/Monat bzw. € 84.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.700,00/Monat auf € 6.750,00/Monat bzw. € 81.000,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2022 € 58.050,00 bzw. € 4.837,50 monatlich. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 wurde auf € 64.350,00 festgelegt. Die Bezugsgröße West beträgt 2022 € 3.290,00/Monat, die Bezugsgröße Ost monatlich € 3.150,00.
Umlage U3 sinkt zum 1.1.2022
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage U3 zuletzt von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz auf 0,09 %.
Stand: 31. Dezember 2021
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Brückenteilzeit Klimapaket Außenprüfung Umsatzsteuer Pflegefreibetrag Steuerdumping Vorauszahlung Lohnausfall Vermietung Alterswertminderung Erbschaft Wohnung Anzeigepflicht Lohnsteuerabzug Fitnesscenter Grundfreibetrag Steuerausweis Marktmiete Vorsteuerabzug Vorsteuervergütung Förderungen Sonntagsarbeit Investition Aktiengesellschaften Bargeld Steuerberater Gießen