Handwerkervorauszahlungen 2024

Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen für Handwerkerleistungen zwecks Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Steuerbegünstigt sind ausschließlich Lohnleistungen, davon maximal 20 % bzw. bis maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Freiwillige Vorauszahlungen
Steuerpflichtige stellen sich zum Jahresende oft die Frage, ob für freiwillige Vorauszahlungen auf geplante Handwerkerleistungen im Folgejahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf hat diese verneint (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung setzt stets eine durch Handwerkerinnen bzw. Handwerker ausgestellte Rechnung voraus.
Stand: 26. November 2024
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Fitnesscenter Abnutzung Aufbewahrungsfristen Kleidergeld Mobilität Anleihe Fahrtenbuch Gebäude Energie Fahrzeugpool Geldbuße Aktien Abkommen Tätigkeitsstätte Kinderbetreuung Gutachten Feiertagszuschlag Rechnungsanschrift EuGH Gastronomie Reichensteuer Lebensversicherung Vollmacht Kapital Kalte Progression Steuerberater Gießen