Kanzleimarketing

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Illustration

Totalverlust aus Insolvenz

Geht eine börsennotierte Aktiengesellschaft in die Insolvenz, bleibt im Regelfall nur noch die wertlose Ausbuchung der Aktienanteile aus dem Depot. Die Depotbanken berücksichtigten diesen Vorgang bei der Berechnung der Abgeltungsteuer bisher nicht als steuermindernden Verlust. Die Finanzverwaltung erkannte Totalverluste bisher im Regelfall nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.5.2015 (Az. IX R 57/13) entschieden, dass eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuerrechts auch dann vorliegt, wenn eine Aktie auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens eingezogen wird. Damit dürfte die Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren künftig gezwungen werden, Totalverluste anzuerkennen.

Stand: 29. August 2016

Bild: Aikon - Fotolia.com

Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen