Neue Pfändungsfreigrenzen
Pfändungsfreigrenzen
Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.
Grundbetrag
Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.
Unterhalt
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).
Stand: 25. September 2024
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Kapitalanlagen Betrieb Steuerfestsetzung Gesellschafter Hinweispflicht Covid Gemeinschaftskonto Kraftfahrzeug Aufwendungen Kennzeichenpflicht Verlust Konjunktur Gesellschaften Haushaltsnahe Dienstleistungen Parkplatz Mittelbetriebe Kauf Arbeitnehmerentsendung Kapitalvermögen Selbständig Kosten Auslandsverluste Kaufkraftzuschlag Günstigerprüfung Rundfunkgebühren Steuerberater Gießen